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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 12.12.1990 - 1 Ss OWi 413/90   

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https://dejure.org/1990,3808
OLG Schleswig, 12.12.1990 - 1 Ss OWi 413/90 (https://dejure.org/1990,3808)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.12.1990 - 1 Ss OWi 413/90 (https://dejure.org/1990,3808)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12. Dezember 1990 - 1 Ss OWi 413/90 (https://dejure.org/1990,3808)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 244
  • NZV 1991, 163
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Schleswig, 15.06.2020 - I OLG 209/19

    Aufstellen und Benutzen eines Wohnmobils zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen

    Eine Kollision mit vorrangigem Bundesrecht im Sinne des Art. 31 GG liegt somit aufgrund der Unterschiedlichkeit der Regelungsbereiche bei nicht mehr verkehrsbezogenem Verhalten (vgl. BVerfGE a. a. O.) auch dann nicht vor, wenn im Einzelfall das nach Straßenrecht als ungenehmigte Sondernutzung zu ahndende Verhalten gleichzeitig auch die Voraussetzungen einer Zuwiderhandlung gegen die StVO (vgl. BGH a. a. O.) erfüllt, was hier der Fall ist, indem die Betroffene mit ihrem Wohnmobil, welches kein Personenkraftwagen ist (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 1990 - 1 Ss OWi 413/90, NZV 1991, 163; KG Berlin, Beschluss vom 21. November 1991 - 2 Ss 127/91 - 3 Ws (B) 154/91, juris) auf dem nur für Personenkraftwagen zugelassenen Parkplatz parkte.
  • OLG Karlsruhe, 25.08.2004 - 2 Ss 80/04

    Ordnungswidrige Überschreitung der Autobahnhöchstgeschwindigkeit für

    Zusätzlich wird § 23 Abs. 6 a (vormals § 23 Abs. 1 letzter Satz) StVZO, wonach Personenkraftwagen auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2, 8 t sein können, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben, herangezogen (vgl. BayObLG Beschluss vom 23.07.2003 - 1 ObOWi 219/03 - DAR 2003, 469; BayObLGSt 2001, 155; 1997, 69; OLG Hamm NZV 1997, 323; VRS 47, 469; OLG Stuttgart VRS 68, 303; OLG Braunschweig NZV 1994, 80; KG Berlin NZV 1992, 162; OLG Schleswig NZV 1991, 163).
  • BayObLG, 06.02.1992 - BReg. 2 Z 170/91

    Nutzung eines Pkw-Abstellplatzes für Wohnmobile

    b) Für die Rechtsansicht des Senats spricht zunächst, daß auf öffentlichem Verkehrsgrund ein Wohnmobil auf einem Parkplatz mit dem Zusatzschild »Nur für Pkw« nicht abgestellt werden darf, auch wenn es bei einem Gesamtgewicht von weniger als 2, 8 t bei der Bemessung der Kfz-Steuer als Pkw zu behandeln ist (OLG Schleswig NStZ 1991, 244 ).
  • AG Freiburg, 14.01.2005 - 29 OWi 550 Js 6928/04

    Vorlage zur Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung

    Jedoch handelte es sich bei diesen älteren Entscheidungen ausnahmslos um Fälle, in denen die als Lastkraftwagen sanktionierten Kraftfahrzeuge auch als Lastkraftwagen zugelassen waren und somit ein Gleichlauf von Zulassungstatbestand und Normsanktion bestand (BayObLG NZV 1997, 449; OLG Düsseldorf NZV 1991, 483; OLG Hamm VRS 47, 469 und NZV 1997, 323, 324) oder um Fallgestaltungen (BayObLG VRS 101, 457; OLG Schleswig NZV 1991, 163; KG Berlin NZV 1992, 162), in denen für eine Verurteilung kein Abweichen vom zulassungsrechtlichen Status erforderlich war (ebenso Dolde/Bitterich, Rechtsgutachten, S. 19 (23).
  • KG, 21.11.1991 - 3 Ws (B) 154/91
    Ein Wohnmobil mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2, 8 t ist kein PKW im Sinne der StVO und fällt deshalb in den Verbotsbereich eines durch Zeichen 314 mit Zusatzschild 724 d (nur für PKW) gekennzeichneten Parkplatzes (im Anschluß an OLG Schleswig, NZV 1991, 163 ).«.
  • KG, 21.11.1991 - Ws (B) 154/91
    Ein Wohnmobil mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2, 8 t ist kein Pkw i.S.d. StVO und fällt deshalb in den Verbotsbereich eines durch Zeichen 314 mit Zusatzschild 724 d (nur für Pkw) gekennzeichneten Parkplatzes (im Anschluß an OLG Schleswig, NZV 1991, 163 ).«.
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Rechtsprechung
   KG, 06.12.1990 - 2 Ss 252/90, 3 Ws (B) 283/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,5943
KG, 06.12.1990 - 2 Ss 252/90, 3 Ws (B) 283/90 (https://dejure.org/1990,5943)
KG, Entscheidung vom 06.12.1990 - 2 Ss 252/90, 3 Ws (B) 283/90 (https://dejure.org/1990,5943)
KG, Entscheidung vom 06. Dezember 1990 - 2 Ss 252/90, 3 Ws (B) 283/90 (https://dejure.org/1990,5943)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    In Straßen mit zwei Richtungsfahrbahnen ist das Parken in Mittelstreifendurchlässen auch dann unzulässig, wenn diese dem Fahrzeugverkehr aus kreuzenden oder einmündenden Straßen dienen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StVO § 12 Abs. 4 Satz 1

Papierfundstellen

  • NZV 1991, 163
  • NZV 1991, 164
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • KG, 21.10.1986 - 3 Ws (B) 446/85
    Auszug aus KG, 06.12.1990 - 3 Ws (B) 283/90
    Zum Verbot, Mittelstreifendurchbrüche auf Kreuzungen zum Parken zu benutzen, hat das Kammergericht Berlin NZV 1991, 164 f. (Beschl. v. 06.12.1990 - 2 Ss 252/90 - 3 Ws (B) 283/90) festgestellt: In Straßen mit zwei Richtungsfahrbahnen ist das Parken in Mittelstreifendurchlässen auch dann unzulässig, wenn diese dem Fahrzeugverkehr aus kreuzenden oder einmündenden Straßen dienen (Fortführung von Senat, VRS 72, 127).

    Der Senat (VRS 72, 127) hat bereits früher entschieden, daß in den für den Fahrzeugverkehr bestimmten Mittelstreifendurchlässen in Straßen mit zwei Richtungsfahrbahnen nicht geparkt werden darf, dabei aber offengelassen, was zu gelten hat, wenn die Durchlässe dem Verkehr aus anderen (kreuzenden oder einmündenden) Straßen dienen.

    Zur Begründung hat der Senat (VRS 72, 127 [1281) damals ausgeführt, die Mittelstreifendurchlässe seien Teil der Richtungsfahrbahnen, die sie miteinander verbinden, und der rechte Rand der Richtungsfahrbahnen befinde sich ausschließlich an der - in Richtung der für die Fahrbahn vorgeschriebenen Längsrichtung gesehen - rechten Seite dieser Fahrbahnen; daher parke derjenige, der sein Fahrzeug an den seitlichen Begrenzungen von Mittelstreifendurchlässen abstelle, nicht am rechten Fahrbahnrand und verstoße gegen § 12 IV 1 StVO.

    Denn die Verkehrsfläche dieses Durchlasses stellt zugleich - ebenso wie bei der Fallgestaltung in VRS 72, 127 - die Verbindung zwischen den beiden Richtungsfahrbahnen des anderen Straßenzuges dar und liegt für die dort vorgeschriebene Längsrichtung nicht auf der rechten, sondern auf der linken Seite.

  • BGH, 05.02.1974 - VI ZR 195/72

    Haftungsverteilung bei abknickender Vorfahrt und Kollision zweier auf den

    Auszug aus KG, 06.12.1990 - 3 Ws (B) 283/90
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, daß der Bereich von Einmündungen und Kreuzungen durch die äußeren Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen begrenzt wird und auch dann, wenn die Fahrbahnen einer oder beider Straßen durch einen Mittelstreifen voneinander getrennt sind, eine einheitliche Einmündung bzw. Kreuzung vorliegt, zu deren Bereich auch der Mittelstreifendurchbruch gehört (vgl. u. a. BGHSt 20, 238 [240]; BGH, NJW 1977, 1394; 1974, 949; 1971, 1407; KG, VRS 48, 462 [463]; 35, 358 [359]).
  • BGH, 11.05.1971 - VI ZR 11/70

    Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Grünlicht in eine Kreuzung

    Auszug aus KG, 06.12.1990 - 3 Ws (B) 283/90
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, daß der Bereich von Einmündungen und Kreuzungen durch die äußeren Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen begrenzt wird und auch dann, wenn die Fahrbahnen einer oder beider Straßen durch einen Mittelstreifen voneinander getrennt sind, eine einheitliche Einmündung bzw. Kreuzung vorliegt, zu deren Bereich auch der Mittelstreifendurchbruch gehört (vgl. u. a. BGHSt 20, 238 [240]; BGH, NJW 1977, 1394; 1974, 949; 1971, 1407; KG, VRS 48, 462 [463]; 35, 358 [359]).
  • BGH, 09.07.1965 - 4 StR 282/65

    Zum Linksabbiegen an einer trichterförmig erweiteren Einmündung

    Auszug aus KG, 06.12.1990 - 3 Ws (B) 283/90
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, daß der Bereich von Einmündungen und Kreuzungen durch die äußeren Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen begrenzt wird und auch dann, wenn die Fahrbahnen einer oder beider Straßen durch einen Mittelstreifen voneinander getrennt sind, eine einheitliche Einmündung bzw. Kreuzung vorliegt, zu deren Bereich auch der Mittelstreifendurchbruch gehört (vgl. u. a. BGHSt 20, 238 [240]; BGH, NJW 1977, 1394; 1974, 949; 1971, 1407; KG, VRS 48, 462 [463]; 35, 358 [359]).
  • BGH, 09.11.1976 - VI ZR 264/75

    Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten mit einem bei

    Auszug aus KG, 06.12.1990 - 3 Ws (B) 283/90
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, daß der Bereich von Einmündungen und Kreuzungen durch die äußeren Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen begrenzt wird und auch dann, wenn die Fahrbahnen einer oder beider Straßen durch einen Mittelstreifen voneinander getrennt sind, eine einheitliche Einmündung bzw. Kreuzung vorliegt, zu deren Bereich auch der Mittelstreifendurchbruch gehört (vgl. u. a. BGHSt 20, 238 [240]; BGH, NJW 1977, 1394; 1974, 949; 1971, 1407; KG, VRS 48, 462 [463]; 35, 358 [359]).
  • BGH, 28.05.1982 - 4 StR 224/81

    Der Fahrzeugführer, der von der Autobahneinfahrt vor Erreichen der

    Auszug aus KG, 06.12.1990 - 3 Ws (B) 283/90
    Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, daß der Linksabbieger, der sich im Bereich eines breiten Mittelstreifendurchbruchs bereits in die Fahrbahn der kreuzenden bevorrechtigten Straße eingeordnet hat, im Verhältnis zum Verkehr auf der Gegenfahrbahn der von ihm zuvor befahrenen Straße wie ein Benutzer der kreuzenden Straße behandelt wird (vgl. BGHSt 16, 19; OLG Düsseldorf, VRS 51, 379 [380] = StVE § 9 StVO Nr. 12; BayObLG, VRS 25, 468; OLG Hamburg VRS 24, 234 [235]), und daß eine Richtungsänderung um 180 Grad unter Benutzung eines Mittelstreifendurchbruchs unter bestimmten Voraussetzungen kein Wenden, sondern doppeltes Abbiegen ist (vgl. BGHSt 31, 71 [74f.] = NJW 1982, 2454 = StVE § 18 StVO Nr. 30; KG, VerkMitt 1981, 61), führen für die hier zu beurteilende Fallgestaltung entgegen dem Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Entscheidung.
  • BGH, 15.03.1961 - 4 StR 58/61
    Auszug aus KG, 06.12.1990 - 3 Ws (B) 283/90
    Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, daß der Linksabbieger, der sich im Bereich eines breiten Mittelstreifendurchbruchs bereits in die Fahrbahn der kreuzenden bevorrechtigten Straße eingeordnet hat, im Verhältnis zum Verkehr auf der Gegenfahrbahn der von ihm zuvor befahrenen Straße wie ein Benutzer der kreuzenden Straße behandelt wird (vgl. BGHSt 16, 19; OLG Düsseldorf, VRS 51, 379 [380] = StVE § 9 StVO Nr. 12; BayObLG, VRS 25, 468; OLG Hamburg VRS 24, 234 [235]), und daß eine Richtungsänderung um 180 Grad unter Benutzung eines Mittelstreifendurchbruchs unter bestimmten Voraussetzungen kein Wenden, sondern doppeltes Abbiegen ist (vgl. BGHSt 31, 71 [74f.] = NJW 1982, 2454 = StVE § 18 StVO Nr. 30; KG, VerkMitt 1981, 61), führen für die hier zu beurteilende Fallgestaltung entgegen dem Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Entscheidung.
  • KG, 22.01.1981 - 12 U 874/80

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein in eine Richtungsfahrbahn hineinragendes

    Auszug aus KG, 06.12.1990 - 3 Ws (B) 283/90
    Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, daß der Linksabbieger, der sich im Bereich eines breiten Mittelstreifendurchbruchs bereits in die Fahrbahn der kreuzenden bevorrechtigten Straße eingeordnet hat, im Verhältnis zum Verkehr auf der Gegenfahrbahn der von ihm zuvor befahrenen Straße wie ein Benutzer der kreuzenden Straße behandelt wird (vgl. BGHSt 16, 19; OLG Düsseldorf, VRS 51, 379 [380] = StVE § 9 StVO Nr. 12; BayObLG, VRS 25, 468; OLG Hamburg VRS 24, 234 [235]), und daß eine Richtungsänderung um 180 Grad unter Benutzung eines Mittelstreifendurchbruchs unter bestimmten Voraussetzungen kein Wenden, sondern doppeltes Abbiegen ist (vgl. BGHSt 31, 71 [74f.] = NJW 1982, 2454 = StVE § 18 StVO Nr. 30; KG, VerkMitt 1981, 61), führen für die hier zu beurteilende Fallgestaltung entgegen dem Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Entscheidung.
  • VG Schwerin, 14.09.2016 - 7 A 31/16

    Straßenverkehrsrecht: Abschleppkosten für die Durchsetzung eines Parkverbots

    Schließlich handelt es auch nicht um einen klassischen Kreuzungsbereich selbst, wo das Parken immer mit einem Verstoß gegen das Gebot des Parkens am Fahrbahnrand nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO verbunden ist (s. den Beschluss des Kammergerichts vom 6. Dezember 1990 - 2 Ss 252/90 - 3 Ws (B) 283/90, 2 Ss 252/90, 3 Ws (B) 283/90 -, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1991, S. 163 [164]); einen solchen dürfte nämlich der Kläger, wie gesagt, angesteuert haben.
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